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A1 21 109

Enteignung

Wallis · 2021-09-29 · Deutsch VS

A1 21 109 URTEIL VOM 29. SEPTEMBER 2021 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder gegen SCHÄTZUNGSKOMMISSION, Y _________, Vorinstanz, STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, (Enteignung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2021.

Sachverhalt

A. Am 6. Juni 2012 genehmigte der Staatsrat die Pläne des Strassenbauprojekts «A», auf der kantonalen Nebenstrasse im Gebirge B_________, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde C _________ Zudem verfügte der Staatsrat im genannten Entscheid, dass die Genehmigung dieser Pläne überdies das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken und der aus dem Grundei- gentum hervorgehenden Nachbarrechte sowie der persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern begründe. Vom erwähnten Strassenbauprojekt und dem entsprechenden Ent- eignungsverfahren betroffen sind unter anderem die Parzellen Nrn. xx1 und xx2, Plan Nr. xxx gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde C _________, welche sich im Eigentum der X _________ AG befinden. Mit Entscheid vom 15. April 2021 (eröffnet am

16. April 2021) legte die Schätzungskommission des Kantons Wallis die Entschädigung für die von den Parzellen Nrn. xx1 und xx2 definitiv enteigneten Flächen auf Fr. 5.--/m2 und für die temporär enteigneten Flächen auf Fr. 0.40/m2 pro Jahr fest. B. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission erhob die X _________ AG (Be- schwerdeführerin) am 19. Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich- rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid der Schätzungskommission vom 15. April 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Staat Wallis aufzuerlegen.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zu Lasten des Kan- tons Wallis eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Im Ent- scheid werde einzig festgehalten, dass es sich bei den Parzellen um landwirtschaftliche Grundstücke handle, welche nicht landwirtschaftlich genutzt würden. Es werde nicht aus- geführt und sei nicht nachvollziehbar, wie die Schätzungskommission auf eine Enteig- nungsentschädigung von Fr. 5.--/m2 gekommen sei. Es werde auf vergleichbare Preise für Grundstücke in ähnlicher Lage verwiesen, diese Daten (insbesondere die Lage und Grösse der Vergleichsgrundstücke und die Preise) würden im Entscheid jedoch nicht aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe die Parzelle Nr. xx2 im Jahr 2011 für ca. 31.--/m2 erworben und anlässlich der Ortsschau den Kaufvertrag ausgehändigt. Die Vorinstanz habe sich nicht mit diesem Kaufpreis auseinandergesetzt und ohne nähere Begründung eine Entschädigung von Fr. 5.--/m2 festgelegt. Damit verletzte sie das recht-

- 3 - liche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) was zur Folge habe, dass der Entscheid aufgehoben werden müsse. Weiter rügte die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen den Grundsatz der vollen Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 des Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 [kEntG; SGS/VS 710.1]). Die betroffenen Parzellen würden sich in der Landwirtschaftszone befinden. Für die Parzellen gelte gemäss Entscheid des Verwal- tungs- und Rechtsdienstes des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raum- entwicklung vom 14. April 2011 das Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) nicht. Bei diesen Parzellen spiele der freie Markt und es würden erheblich höhere Preise bezahlt als für Parzellen, die dem BGBB unterstellt seien. Dass die Vorinstanz nur Kaufpreise über nicht dem BGGB un- terstehende Parzellen berücksichtigt habe, werde bestritten. Zudem sei der seit dem

1. Januar 2021 geltende Art. 19 lit. abis des Bundesgesetzes über die Enteignung vom

20. Juni 1930 (EntG; SR 711), wonach für Kulturland im Geltungsbereich des BGBB neu das Dreifache des Höchstpreises gemäss Art. 66 Abs. 1 BGBB zu vergüten sei, auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Die Parzellen befänden sich unmittelbar an der Kantonsstrasse ca. 1.5 km von der Gewerbezone entfernt und damit nicht in peri- pherer Lage. In C _________ sei kaum mehr Boden erhältlich und für eine Parzelle in solcher Lage seien die gehandelten Preise weit höher als von der Schätzungskommis- sion angenommen. Der Schaden der Beschwerdeführerin durch die Enteignung, welcher ersetzt werden müsse, betrage mindestens den Kaufpreis von Fr. 31/m2. Der Verkehrs- wert sei gemäss Rechtsprechung üblicherweise nach der statistischen Methode festzu- legen; abgestellt werde auf die Kaufpreise für Grundstücke gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit. Das Kantonsgericht müsse Vergleichspreise einholen. C. Die Gemeinde C _________ führte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 aus, falls dem Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Abklärung der Vergleichspreise zugestimmt werde, müsse festgelegt werden, für welche Gebiete und welchen Zeitraum die Grundstückverkäufe nachzuverfolgen seien. Im Übrigen verzichtete die Gemeinde auf eine Vernehmlassung und stellte keine Anträge. D. Die Sachätzungskommission reichte am 18. Juni 2021 eine Vernehmlassung ein und führte aus, dass die Parzellen in der Landwirtschaftszone und in der roten Gefahrenzone (Lawinen und Steinschlag) liegen würden. Gemäss den Grundbuchauszügen betrage der Katasterpreis Fr. 3.--/m2. Die Registerhalter hätten die Preise für Grundstücke in ähnlicher Lage in C _________ und D _________ bekannt gegeben. Die Kommission

- 4 - habe Liebhaberpreise und Spekulationspreise nicht berücksichtigt. Es sei der Kommis- sion zudem bekannt, dass die Beschwerdeführerin von der kantonalen Baukommission eine Verfügung erhalten habe, wonach das Depot bis im Frühjahr 2022 geräumt werden müsse; ob auch eine Wiederherstellung des Geländes erfolgen müsse, sei nicht be- kannt. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kaufpreis betrage das Zehnfache des Katasterwerts und sei ein Liebhaber- oder Spekulationspreis. Das Eidgenössische EntG, wonach seit dem 1. Januar 2021 für Kulturland das Dreifache des Höchstpreises ent- schädigt werde, sei vorliegend nicht anwendbar. E. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. August 2021 eine Replik ein und hielt ihre Rechtsbegehren aufrecht. Sie kritisierte, die von der Schätzungskommission einge- reichte Preisliste sei völlig ungenügend, da sie die Grösse und Lage der Parzellen sowie deren Verwendungszweck nicht wiedergebe und zeitlich nicht weit genug zurückreiche. Zudem seien die Listen nicht datiert und von den Registerhaltern der Gemeinden C _________ und D _________ nicht unterzeichnet worden. Die Bodenpreise in D _________ und C _________ liessen sich nicht vergleichen mit den Preisen anderer Gemeinden im übrigen Kantonsgebiet, was die Kommission nicht berücksichtigt habe. Was an einem Ort ein Spekulations- oder Liebhaberpreis sein könne, sei andernorts ein gängiger Marktpreis. Zudem sei absehbar, dass sich der Kanton bei der Bemessung des Verkehrswerts innert Kürze an die eidgenössische Gesetzgebung anpassen müsse; die Änderung des EntG hätte berücksichtigt werden müssen. F. Die Gemeinde verzichtete am 15. September 2021 (Poststempel) auf die Einreichung einer Duplik. G. Der Staatsrat reichte 15. September 2021 eine Duplik ein und beantragte die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Er führte zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aus, der Beschwerdeführerin sei aufgrund des Ent- scheids und des Berichts klar gewesen, von welchen Überlegungen sich die Schät- zungskommission habe leiten lassen. Betreffend die verlangte Entschädigung von Fr. 31.--/m2 entgegnete er, dass die Beschwerdeführerin auf den Parzellen Nrn. xx1 und xx2 eine Baudeponie betreibe, für die keine Baubewilligung vorliege. Auch eine nach- trägliche Baubewilligung sei ausgeschlossen, was das Kantonsgericht mit Urteil A1 12 339 vom 14. August 2013 bestätigt habe. Diese illegale Nutzung der Parzellen möge für die Festlegung des Kaufpreises von Fr. 31.--/m2 im Jahr 2011 eine Rolle ge- spielt haben, dürfe aber für die Festlegung der Enteignungsentschädigung nicht berück- sichtigt werden. Es seien Entschädigungen für Boden in der Landwirtschaftszone zu be- zahlen. Das EntG und das BGBB seien vorliegend nicht anwendbar, zudem verlange die

- 5 - Beschwerdeführerin mehr als das Sechsfache der eruierten Entschädigung. Für land- wirtschaftlichen Boden in C _________ würden in etwa die gleichen niedrigen Preise bezahlt wie in anderen Gemeinden, was aus den von der Schätzungskommission hin- terlegten Unterlagen hervorgehe. Die Kommission habe auch die Angaben des Regis- terhalters der Gemeinde D _________ berücksichtigt. Es lägen genügend Unterlagen vor, die Beweismittelanträge der Beschwerdeführerin seien abzuweisen. Bei anderen Strassenbauprojekten auf der Kantonsstrasse B _________ seien ähnliche Entschädi- gungen zugesprochen worden, was die Dienststelle für Mobilität mit Schreiben vom

13. September 2021 bestätigt habe. Ein sechsfacher Preis widerspreche der Rechts- gleichheit. Zudem würde die Lage der Parzellen im homologierten Gewässerraum, in der roten Lawinengefahrenzone und teilweise in der Gefahrenzone Stein- und Blockschlag für niedrigere Preise von Fr. 1.--/m2 oder Fr. 3.--/m2 sprechen. Zur Replik führte der Staatsrat aus, die von der Schätzungskommission vorgelegten Preislisten seien vor dem Entscheid der Kommission erstellt worden, würden einen aus- reichenden Zeitraum umfassen und die Angaben über Grösse und Lage der Parzellen müssten nicht im Detail bestimmt werden.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 kEntG kann gegen Entscheide der Schätzungskommission Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) geregelt. Das kEntG weicht dahingehend vom VVRG ab, dass das Kantonsgericht volle Kognitionsbefugnis hat und über die Begehren der Parteien zu deren Lasten oder zu deren Gunsten hinausgehen kann (Art. 42 Abs. 2 lit. a und b kEntG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids der Schätzungskommission und als Eigentümerin von teil- weise enteigneten Parzellen durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

- 6 -

E. 2 Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel den Beizug der Akten der Vor- instanz, die eingereichten Urkunden, die Edition der Kaufpreise für Parzellen in der Land- wirtschaftszone (die kleiner als 2 500 m2 sind, nicht zu einem landwirtschaftlichen Ge- werbe gehören und zentrumsnah sind) in den Gemeinden C _________, D _________, E _________, F _________, G _________ und H _________, die Befragung von Herrn I _________ (Präsident der Beschwerdeführerin) und eine Ortsschau.

E. 2.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Be- weisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnah- men an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).

E. 2.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Am 18. Juni 2021 hat die Schätzungskommission die Akten des Schätzungsverfahrens eingereicht. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die ent- scheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägun- gen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage än- dern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere auf die Edition wei- terer Akten sowie auf Parteienvernahmen und eine Ortsschau - verzichtet.

E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Schätzungskommission festgelegte Ent- schädigung für die von den Parzellen Nrn. xx1 und xx2 definitiv enteigneten Flächen von

- 7 - Fr. 5.--/m2 sei zu tief und ohne Begründung festgelegt worden. Sie verlangt eine Ent- schädigung von mindestens Fr. 31.--/m2.

E. 3.1 Gegenstand des Enteignungsrechts können die dinglichen Rechte, die im Nachbar- recht begründeten Rechte sowie die persönlichen vorgemerkten Rechte von Mietern und Pächtern des zu enteigneten Grundstücks sein (Art. 5 Abs. 1 kEntG). Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1) verlangen eine volle und gerechte Entschädigung bei Enteignungen (vgl. Art. 11 Abs. 1 kEntG; BGE 127 I 185 E. 3; ZWR 2011 S. 162 E. 3.1). Gemäss Art. 13 EntG um- fasst die Entschädigung den vollen Verkehrswert des enteigneten Rechts (lit. a), den Betrag der Wertverminderung des verbleibenden Teils, wenn von einem Grundstück o- der von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in An- spruch genommen wird (lit. b) und den Betrag aller weiteren vom Enteigneten hinzuneh- menden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Ent- eignung voraussehen lassen (lit. c). Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist der Zeit- punkt der Schätzung oder jener des Entscheids betreffend die vorzeitige Besitznahme massgebend (Art. 15 Abs. 1 kEntG).

E. 3.2 Der Verkehrswert hängt von objektiven Kriterien ab, die ein potentieller Käufer in Betracht gezogen hätte, insbesondere Gegebenheiten juristischer Natur wie z. B. die Bestimmungen des öffentlichen Rechts, welche die gesetzlichen Nutzungsmöglichkeiten des Bodens festlegen, sowie Bedingungen tatsächlicher Art wie die Lage der Parzelle oder die physischen Charakteristika des Bodens (BGE 122 II 246 E. 4a; 122 II 337 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 1C.293/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil des Kan- tonsgerichts A1 19 113 vom 22. November 2019 E. 4.1). Auch die Möglichkeit und Wahr- scheinlichkeit einer besseren Verwendung des Grundstücks in absehbarer Zeit ist ange- messen zu berücksichtigen (Art. 15 Abs. 2 EntG). Der Verkehrswert wird in der Regel nach der statistischen Methode oder Vergleichsme- thode festgelegt. Dabei wird auf die Kaufpreise für Grundstücke mit gleicher oder ähnli- cher Lage und Beschaffenheit abgestellt (Urteile des Bundesgerichts 1C_322/2017 vom

25. April 2018 E. 2.1; 1C_293/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.1; BGE 122 II 246 E. 4a; ZWR 2011 S. 162 E. 3.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 8. A. 2020 N. 2410). Freundschafts- und Liebhaber- sowie Spekulations- und Arrondierungspreise fallen in der Regel nicht in Betracht. Besonderen Umständen, die eine Erhöhung oder Verminderung des Durchschnittspreises bewirken, ist jedoch Rechnung zu tragen. Im Allgemeinen wird die statistische Methode als die verlässlichste betrachtet (Heinz Hess/Heinrich Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern

- 8 - 1986, N. 80 ff. zu Art. 19; ebenso ZWR 2011 S. 162 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 17 95 vom 20. Dezember 2017 E. 4.2; BGE 122 I 168 E. 3a; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A 6731/2014 vom 9. Januar 2017 E. 4.1.7). Die statistische Methode bedingt lediglich eine ähnliche Beschaffenheit der Vergleichsobjekte. Sie schreibt nicht vor, dass diese im selben Quartier oder auf demselben Gemeindegebiet liegen müssen, sofern sie sich hinsichtlich Lage, Umgebung und Ausnützungsmöglichkeit ähnlich sind (BGE 122 I 168 E. 3a). Nur wenn überhaupt keine Vergleichspreise vorhanden sind, dür- fen sich die Schätzungsbehörden auf die ausschliessliche Anwendung von Methoden beschränken, die auf blosse Hypothesen abstellen, die auf heute nicht mehr durchwegs geltenden Rentabilitätsüberlegungen beruhen und bei denen das Ergebnis selbst durch kleinere Erhöhungen oder Reduktionen der Ausgangswerte fast beliebig verändert wer- den kann (BGE 122 I 168 E. 3a; 115 Ib 408 E. 2c).

E. 3.3 Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 15. April 2021 hat die Schätzungskom- mission die Höhe der Entschädigung für die definitiv enteigneten Flächen der Parzellen Nrn. xx1 und xx2 auf Fr. 5.--/m2 festgelegt. Zur Begründung führt die Schätzungskom- mission aus, dass es sich um landwirtschaftliche Grundstücke handle, welche nicht land- wirtschaftlich genutzt werden und dass die Verfahrensregeln gemäss kEntG eingehalten seien, insbesondere Art. 36 und 37 kEntG. Dem Entscheid hat der Bericht der Schät- zungskommission vom 15. April 2021 beigelegen (Beilage 6 der Beschwerdeführerin). Letzterem ist zu entnehmen, dass sich die Schätzungskommission am 30 März 2021 für die Verifizierung der Bodenpreise zusammengefunden habe. Weiter wird im Bericht aus- geführt, es seien vom Registerhalter der Gemeinde C _________ gehandelte, vergleich- bare Preise für Grundstücke in ähnlicher Lage bekannt gegeben worden. Zur Preisfest- setzung führt der Bericht unter Ziffer 4.1.2 aus, die definitiv enteigneten Parzellen befän- den sich in der Landwirtschaftszone 2. Priorität und im übrigen Gemeindegebiet. Die Kommission schätze den Preis auf Fr. 5.--/m2.

E. 3.4 Im angefochtenen Entscheid bzw. im Bericht werden keine Vergleichspreise aufge- führt und es sind auch keine Vergleichspreise als Liste beigelegt worden. Mit ihrer Be- schwerdeantwort hat die Schätzungskommission eine Liste mit Parzellen in der Ge- meinde C _________ mit Angaben zur Nutzungszone und Gefahrenzone (Beleg 1), eine zweite Liste mit Kaufpreisen für Parzellen in der Gemeinde C _________ (Beleg 3) sowie eine E-Mail Nachricht des Registerhalters der Gemeinde D _________ mit Angaben zu Expropriationen und Privatverkäufen (Beleg 3) eingereicht. Die genannten Listen befin- den sich ebenfalls in den von der Schätzungskommission eingereichten Akten.

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E. 3.5 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch ein Mindestanspruch auf Be- gründung eines hoheitlichen Aktes (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 Abs. 3 VVRG): Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; Urteile des Kantonsgerichts A1 18 103 vom

23. November 2018 E. 4.1 und A1 15 215 vom 12. August 2016 E. 4.1). Die Begrün- dungsdichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfas- sung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV).

E. 3.6 Die Schätzungskommission hat die Höhe der Entschädigung festgelegt, ohne die massgeblichen Vergleichspreise im Entscheid oder einer Beilage hierzu zu erwähnen. Damit verletzt die Schätzungskommission den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Der Hinweis, es handle sich um landwirtschaftliche Grundstücke, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, und die Bemerkung, es seien Vergleichspreise eingeholt worden, genügt den Anforderungen an die Begründung des Entscheides nicht. Die Beschwerdeführerin vermag aufgrund dieser Ausführungen nicht zu erkennen, wes- halb die Schätzungskommission einen Preis von Fr. 5.--/m2 festgelegt hat und inwiefern der von ihr für die Parzelle Nr. xx2 bezahlte Kaufpreis von ca. Fr. 31.--/m2 berücksichtigt worden ist.

E. 3.7 Die Gemeinde beruft sich auf die Preise für Grundstücke in ähnlicher Lage gemäss den erwähnten Listen (siehe oben E. 3.3). Die Beschwerdeführerin wiederum kritisiert diese als ungenügend. Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen: Aus der Preisliste der Registerhalterin von C _________ geht die Zonenzugehörigkeit der Parzellen nicht hervor und die Liste mit den Angaben zur Nutzungszone - vorwiegend Landwirtschaftszone 2. Priorität oder übriges Gemeindegebiet - enthält wiederum keine Preise. Die in den beiden Listen aufgeführten Parzellennummern stimmen nur teilweise überein. Die Preisliste enthält keinen Hinweis, ob alle aufgeführten Kaufpreise berück- sichtigt worden sind. Der Durschnitt aller Preise pro m2 ergibt ca. Fr. 16.--/m2, wobei bei vier Kaufverträgen der Quadratmeterpreis nicht bekannt ist und nur der Gesamtkaufpreis angegeben wird. Die Schätzungskommission macht geltend, sie habe Liebhaberpreise und Spekulationspreise nicht berücksichtigt, legt jedoch nicht dar, welche der aufgelis- teten Kaufpreise sie ausgeschlossen hat. Zudem ist nicht klar, ob die Schätzungskom- mission bei der Festsetzung der Entschädigung auch Vergleichspreise von in der Ge- meinde D _________ verkauften Grundstücken berücksichtigt hat: Gemäss dem Bericht vom 15. April 2021 hat die Kommission nur in der Gemeinde C _________ gehandelte

- 10 - Kaufpreise berücksichtigt. In ihrer Beschwerdeantwort wiederum spricht die Kommission von Preisen für Grundstücke in ähnlicher Lage in C _________ und D _________. Schliesslich enthält die Preisliste des Registerhalters von D _________ betreffend die Privatverkäufe keine Preisangaben. Die durchschnittliche Entschädigung für die in den letzten Jahren enteigneten landwirtschaftlichen Flächen beträgt gemäss dieser Liste Fr. 17.85/m2.

E. 3.8 Es lässt sich nach dem Gesagten nicht rekonstruieren, wie die Schätzungskommis- sion die Höhe der von ihr festgelegten Entschädigung von Fr. 5.--/m2 ermittelt hat und ob im Schätzungsverfahren die relevanten Vergleichspreise berücksichtigt worden sind. Eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorliegenden Ver- fahren kommt nicht in Frage, da die für die Anwendung der statistischen Methode not- wendigen relevanten Vergleichspreise nach wie vor nicht bekannt sind (siehe oben E. 3.7). Insbesondere ist nicht geklärt, ob auch in der Gemeinde D _________ erzielte Preise berücksichtigt worden sind, was grundsätzlich nicht zu beanstanden wäre (siehe unten E. 3.9). Die Schätzungskommission hat deshalb erneut über die Höhe der Ent- schädigung für die enteignete Fläche zu befinden.

E. 3.9 Die statistische Methode beziehungsweise die Vergleichbarkeit bedingt lediglich eine ähnliche Beschaffenheit der Vergleichsobjekte. Sie schreibt nicht vor, dass die Ver- gleichsobjekte im selben Quartier oder auf demselben Gemeindegebiet zu liegen haben, sofern sie sich hinsichtlich Lage, Umgebung und Ausnützungsmöglichkeit ähnlich sind (BGE 122 I 168 E. 3a; Urteile des Kantonsgerichts A1 19 44 vom 4. Juli 2019 E. 3.4; A1 15 236 vom 10. Juni 2016 E. 4.4 und A1 17 95 vom 20. Dezember 2017 E. 4.2). An die Voraussetzung der genügend vorhandenen Objekte darf sodann keine allzu hohe Anforderung gestellt werden. So erfordert die Vergleichbarkeit nicht, dass in Bezug auf Lage, Grösse, Erschliessungsgrad und Ausnützungsmöglichkeit praktische Identität be- steht. Unterschieden bei den Vergleichsgrundstücken kann durch Preiszuschläge oder - abzüge Rechnung getragen werden (BGE 122 I 168 E. 3a; 114 Ib 286 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1C_329/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2; 1C_266/2011 vom 20. Okto- ber 2011 E. 4.2 und 1P.520/2003 vom 9. März 2004 E. 7.3). Die Schätzungskommission ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 38 Abs. 1 kEntG). Es ist folglich Auf- gabe der Kommission, anlässlich der neuen Beurteilung des vorliegenden Falls zu er- mitteln, nötigenfalls mittels Nachforschungen im Grundbuchamt, ob eine genügende An- zahl geeigneter Vergleichsobjekte in der Gemeinde C _________ vorhanden ist, ober ob allenfalls - gemäss dem im vorliegenden Verfahren gestellten Beweismittelantrag -

- 11 - auch Objekte in der Nachbargemeinde D _________ und weiteren Gemeinden berück- sichtigt werden sollen.

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Grundsatzes der vollen Ent- schädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV sowie Art. 2 Abs. 1 KV und Art. 11 kEntG. Es sei eine Entschädigung von mindestens Fr. 31.--/m2 zuzusprechen, was dem für die Parzelle Nr. xx2 bezahlten Kaufpreis entspreche. Zudem sei Art. 19 lit. abis EntG zu berücksichti- gen.

E. 4.1 Gemäss Art. 19 lit. abis EntG ist für Kulturland im Geltungsbereich des BGBB das Dreifache des ermittelten Höchstpreises gemäss Art. 66 Abs. 1 BGBB zu vergüten. Diese neue Bestimmung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und ist anlässlich der parlamentarischen Debatten über die Änderung des EntG im National- und Ständerat einlässlich diskutiert worden. Unter anderem wurde erörtert, dass die Änderung des EntG per Saldo keinerlei Auswirkungen auf das kantonale Recht habe und es den Kan- tonen freistehe, die Regelungen des Bundesrecht als annehmbar zu erklären (Votum SR Rieder, AB 2019 S. 1067 f.). Die Regelungen haben nur dort Wirkung, wo der Bund ent- eignet (Votum BR Sommaruga, AB 2019 S 1070; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 EntG). Weshalb es absehbar sein soll, dass sich der Kanton bei der Bemessung des Verkehrs- werts für Kulturland innert Kürze an die eidgenössische Gesetzgebung anpassen müsste, wie es die Beschwerdeführerin in der Replik ausführt, ist nicht ersichtlich. Das auf den vorliegenden Fall anwendbare kEntG sieht keine dreifache Entschädigungshöhe für Kulturland vor; der Verkehrswert bemisst sich nach den bereits erläuterten Grunds- ätzen (siehe oben E. 3.2). Die Schätzungskommission ist daher nicht verpflichtet, Art. 19 lit. abis EntG bei der Festlegung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen. Sie hat jedoch bei der Neubeurteilung des vorliegenden Falls zu klären, welches Gewicht sie dem von der Beschwerdeführerin für die Parzelle Nr. xx2 bezahlten Kaufpreis von Fr. 31.--/m2 im Rahmen der Anwendung der statistischen Methode beimessen will. Ebenso hat sie den Einwand des Staatsrats zu prüfen, dass die Lage der beiden Grund- stücke und die für landwirtschaftliche Grundstücke bezahlten Vergleichspreise von Fr. 3.--/m2 und Fr. 1.--/m2 für eine tiefere Entschädigung als Fr. 5.--/m2 sprechen würden.

E. 5 Nach dem Gesagten wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Höhe der Entschädigung für die definitiv enteigneten Flächen gutgeheissen. Der Entscheid der Schätzungskommission vom 15. April 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Schätzungskommission zurückge- wiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung

- 12 - und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschä- digung massgebend.

E. 5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre- ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 3 VVRG). Vorliegend wer- den deshalb keine Gerichtskosten erhoben.

E. 5.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Ver- waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]). Letztere sind in An- wendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Die Parteient- schädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Par- tei festzusetzen. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung gel- tenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemes- senen Aufwandes wird die Entschädigung auf insgesamt Fr. 1 800.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festgelegt, welche von Kanton zu tragen ist (Art. 91 Abs. 2 VVRG).

- 13 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Schätzungskommission vom

15. April 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Schätzungskommission zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 800.-- zu Lasten des Kantons zugesprochen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schätzungskommission, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde C _________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 29. September 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 21 109

URTEIL VOM 29. SEPTEMBER 2021

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder

gegen

SCHÄTZUNGSKOMMISSION, Y _________, Vorinstanz, STAATSRAT DES KANTONS WALLIS,

(Enteignung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2021.

- 2 - Sachverhalt

A. Am 6. Juni 2012 genehmigte der Staatsrat die Pläne des Strassenbauprojekts «A», auf der kantonalen Nebenstrasse im Gebirge B_________, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde C _________ Zudem verfügte der Staatsrat im genannten Entscheid, dass die Genehmigung dieser Pläne überdies das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken und der aus dem Grundei- gentum hervorgehenden Nachbarrechte sowie der persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern begründe. Vom erwähnten Strassenbauprojekt und dem entsprechenden Ent- eignungsverfahren betroffen sind unter anderem die Parzellen Nrn. xx1 und xx2, Plan Nr. xxx gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde C _________, welche sich im Eigentum der X _________ AG befinden. Mit Entscheid vom 15. April 2021 (eröffnet am

16. April 2021) legte die Schätzungskommission des Kantons Wallis die Entschädigung für die von den Parzellen Nrn. xx1 und xx2 definitiv enteigneten Flächen auf Fr. 5.--/m2 und für die temporär enteigneten Flächen auf Fr. 0.40/m2 pro Jahr fest. B. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission erhob die X _________ AG (Be- schwerdeführerin) am 19. Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich- rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid der Schätzungskommission vom 15. April 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Staat Wallis aufzuerlegen.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zu Lasten des Kan- tons Wallis eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Im Ent- scheid werde einzig festgehalten, dass es sich bei den Parzellen um landwirtschaftliche Grundstücke handle, welche nicht landwirtschaftlich genutzt würden. Es werde nicht aus- geführt und sei nicht nachvollziehbar, wie die Schätzungskommission auf eine Enteig- nungsentschädigung von Fr. 5.--/m2 gekommen sei. Es werde auf vergleichbare Preise für Grundstücke in ähnlicher Lage verwiesen, diese Daten (insbesondere die Lage und Grösse der Vergleichsgrundstücke und die Preise) würden im Entscheid jedoch nicht aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe die Parzelle Nr. xx2 im Jahr 2011 für ca. 31.--/m2 erworben und anlässlich der Ortsschau den Kaufvertrag ausgehändigt. Die Vorinstanz habe sich nicht mit diesem Kaufpreis auseinandergesetzt und ohne nähere Begründung eine Entschädigung von Fr. 5.--/m2 festgelegt. Damit verletzte sie das recht-

- 3 - liche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) was zur Folge habe, dass der Entscheid aufgehoben werden müsse. Weiter rügte die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen den Grundsatz der vollen Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 des Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 [kEntG; SGS/VS 710.1]). Die betroffenen Parzellen würden sich in der Landwirtschaftszone befinden. Für die Parzellen gelte gemäss Entscheid des Verwal- tungs- und Rechtsdienstes des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raum- entwicklung vom 14. April 2011 das Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) nicht. Bei diesen Parzellen spiele der freie Markt und es würden erheblich höhere Preise bezahlt als für Parzellen, die dem BGBB unterstellt seien. Dass die Vorinstanz nur Kaufpreise über nicht dem BGGB un- terstehende Parzellen berücksichtigt habe, werde bestritten. Zudem sei der seit dem

1. Januar 2021 geltende Art. 19 lit. abis des Bundesgesetzes über die Enteignung vom

20. Juni 1930 (EntG; SR 711), wonach für Kulturland im Geltungsbereich des BGBB neu das Dreifache des Höchstpreises gemäss Art. 66 Abs. 1 BGBB zu vergüten sei, auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Die Parzellen befänden sich unmittelbar an der Kantonsstrasse ca. 1.5 km von der Gewerbezone entfernt und damit nicht in peri- pherer Lage. In C _________ sei kaum mehr Boden erhältlich und für eine Parzelle in solcher Lage seien die gehandelten Preise weit höher als von der Schätzungskommis- sion angenommen. Der Schaden der Beschwerdeführerin durch die Enteignung, welcher ersetzt werden müsse, betrage mindestens den Kaufpreis von Fr. 31/m2. Der Verkehrs- wert sei gemäss Rechtsprechung üblicherweise nach der statistischen Methode festzu- legen; abgestellt werde auf die Kaufpreise für Grundstücke gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit. Das Kantonsgericht müsse Vergleichspreise einholen. C. Die Gemeinde C _________ führte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 aus, falls dem Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Abklärung der Vergleichspreise zugestimmt werde, müsse festgelegt werden, für welche Gebiete und welchen Zeitraum die Grundstückverkäufe nachzuverfolgen seien. Im Übrigen verzichtete die Gemeinde auf eine Vernehmlassung und stellte keine Anträge. D. Die Sachätzungskommission reichte am 18. Juni 2021 eine Vernehmlassung ein und führte aus, dass die Parzellen in der Landwirtschaftszone und in der roten Gefahrenzone (Lawinen und Steinschlag) liegen würden. Gemäss den Grundbuchauszügen betrage der Katasterpreis Fr. 3.--/m2. Die Registerhalter hätten die Preise für Grundstücke in ähnlicher Lage in C _________ und D _________ bekannt gegeben. Die Kommission

- 4 - habe Liebhaberpreise und Spekulationspreise nicht berücksichtigt. Es sei der Kommis- sion zudem bekannt, dass die Beschwerdeführerin von der kantonalen Baukommission eine Verfügung erhalten habe, wonach das Depot bis im Frühjahr 2022 geräumt werden müsse; ob auch eine Wiederherstellung des Geländes erfolgen müsse, sei nicht be- kannt. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kaufpreis betrage das Zehnfache des Katasterwerts und sei ein Liebhaber- oder Spekulationspreis. Das Eidgenössische EntG, wonach seit dem 1. Januar 2021 für Kulturland das Dreifache des Höchstpreises ent- schädigt werde, sei vorliegend nicht anwendbar. E. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. August 2021 eine Replik ein und hielt ihre Rechtsbegehren aufrecht. Sie kritisierte, die von der Schätzungskommission einge- reichte Preisliste sei völlig ungenügend, da sie die Grösse und Lage der Parzellen sowie deren Verwendungszweck nicht wiedergebe und zeitlich nicht weit genug zurückreiche. Zudem seien die Listen nicht datiert und von den Registerhaltern der Gemeinden C _________ und D _________ nicht unterzeichnet worden. Die Bodenpreise in D _________ und C _________ liessen sich nicht vergleichen mit den Preisen anderer Gemeinden im übrigen Kantonsgebiet, was die Kommission nicht berücksichtigt habe. Was an einem Ort ein Spekulations- oder Liebhaberpreis sein könne, sei andernorts ein gängiger Marktpreis. Zudem sei absehbar, dass sich der Kanton bei der Bemessung des Verkehrswerts innert Kürze an die eidgenössische Gesetzgebung anpassen müsse; die Änderung des EntG hätte berücksichtigt werden müssen. F. Die Gemeinde verzichtete am 15. September 2021 (Poststempel) auf die Einreichung einer Duplik. G. Der Staatsrat reichte 15. September 2021 eine Duplik ein und beantragte die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Er führte zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aus, der Beschwerdeführerin sei aufgrund des Ent- scheids und des Berichts klar gewesen, von welchen Überlegungen sich die Schät- zungskommission habe leiten lassen. Betreffend die verlangte Entschädigung von Fr. 31.--/m2 entgegnete er, dass die Beschwerdeführerin auf den Parzellen Nrn. xx1 und xx2 eine Baudeponie betreibe, für die keine Baubewilligung vorliege. Auch eine nach- trägliche Baubewilligung sei ausgeschlossen, was das Kantonsgericht mit Urteil A1 12 339 vom 14. August 2013 bestätigt habe. Diese illegale Nutzung der Parzellen möge für die Festlegung des Kaufpreises von Fr. 31.--/m2 im Jahr 2011 eine Rolle ge- spielt haben, dürfe aber für die Festlegung der Enteignungsentschädigung nicht berück- sichtigt werden. Es seien Entschädigungen für Boden in der Landwirtschaftszone zu be- zahlen. Das EntG und das BGBB seien vorliegend nicht anwendbar, zudem verlange die

- 5 - Beschwerdeführerin mehr als das Sechsfache der eruierten Entschädigung. Für land- wirtschaftlichen Boden in C _________ würden in etwa die gleichen niedrigen Preise bezahlt wie in anderen Gemeinden, was aus den von der Schätzungskommission hin- terlegten Unterlagen hervorgehe. Die Kommission habe auch die Angaben des Regis- terhalters der Gemeinde D _________ berücksichtigt. Es lägen genügend Unterlagen vor, die Beweismittelanträge der Beschwerdeführerin seien abzuweisen. Bei anderen Strassenbauprojekten auf der Kantonsstrasse B _________ seien ähnliche Entschädi- gungen zugesprochen worden, was die Dienststelle für Mobilität mit Schreiben vom

13. September 2021 bestätigt habe. Ein sechsfacher Preis widerspreche der Rechts- gleichheit. Zudem würde die Lage der Parzellen im homologierten Gewässerraum, in der roten Lawinengefahrenzone und teilweise in der Gefahrenzone Stein- und Blockschlag für niedrigere Preise von Fr. 1.--/m2 oder Fr. 3.--/m2 sprechen. Zur Replik führte der Staatsrat aus, die von der Schätzungskommission vorgelegten Preislisten seien vor dem Entscheid der Kommission erstellt worden, würden einen aus- reichenden Zeitraum umfassen und die Angaben über Grösse und Lage der Parzellen müssten nicht im Detail bestimmt werden.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 kEntG kann gegen Entscheide der Schätzungskommission Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) geregelt. Das kEntG weicht dahingehend vom VVRG ab, dass das Kantonsgericht volle Kognitionsbefugnis hat und über die Begehren der Parteien zu deren Lasten oder zu deren Gunsten hinausgehen kann (Art. 42 Abs. 2 lit. a und b kEntG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids der Schätzungskommission und als Eigentümerin von teil- weise enteigneten Parzellen durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

- 6 -

2. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel den Beizug der Akten der Vor- instanz, die eingereichten Urkunden, die Edition der Kaufpreise für Parzellen in der Land- wirtschaftszone (die kleiner als 2 500 m2 sind, nicht zu einem landwirtschaftlichen Ge- werbe gehören und zentrumsnah sind) in den Gemeinden C _________, D _________, E _________, F _________, G _________ und H _________, die Befragung von Herrn I _________ (Präsident der Beschwerdeführerin) und eine Ortsschau. 2.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Be- weisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnah- men an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537). 2.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Am 18. Juni 2021 hat die Schätzungskommission die Akten des Schätzungsverfahrens eingereicht. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die ent- scheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägun- gen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage än- dern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere auf die Edition wei- terer Akten sowie auf Parteienvernahmen und eine Ortsschau - verzichtet.

3. Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Schätzungskommission festgelegte Ent- schädigung für die von den Parzellen Nrn. xx1 und xx2 definitiv enteigneten Flächen von

- 7 - Fr. 5.--/m2 sei zu tief und ohne Begründung festgelegt worden. Sie verlangt eine Ent- schädigung von mindestens Fr. 31.--/m2. 3.1 Gegenstand des Enteignungsrechts können die dinglichen Rechte, die im Nachbar- recht begründeten Rechte sowie die persönlichen vorgemerkten Rechte von Mietern und Pächtern des zu enteigneten Grundstücks sein (Art. 5 Abs. 1 kEntG). Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1) verlangen eine volle und gerechte Entschädigung bei Enteignungen (vgl. Art. 11 Abs. 1 kEntG; BGE 127 I 185 E. 3; ZWR 2011 S. 162 E. 3.1). Gemäss Art. 13 EntG um- fasst die Entschädigung den vollen Verkehrswert des enteigneten Rechts (lit. a), den Betrag der Wertverminderung des verbleibenden Teils, wenn von einem Grundstück o- der von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in An- spruch genommen wird (lit. b) und den Betrag aller weiteren vom Enteigneten hinzuneh- menden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Ent- eignung voraussehen lassen (lit. c). Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist der Zeit- punkt der Schätzung oder jener des Entscheids betreffend die vorzeitige Besitznahme massgebend (Art. 15 Abs. 1 kEntG). 3.2 Der Verkehrswert hängt von objektiven Kriterien ab, die ein potentieller Käufer in Betracht gezogen hätte, insbesondere Gegebenheiten juristischer Natur wie z. B. die Bestimmungen des öffentlichen Rechts, welche die gesetzlichen Nutzungsmöglichkeiten des Bodens festlegen, sowie Bedingungen tatsächlicher Art wie die Lage der Parzelle oder die physischen Charakteristika des Bodens (BGE 122 II 246 E. 4a; 122 II 337 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 1C.293/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil des Kan- tonsgerichts A1 19 113 vom 22. November 2019 E. 4.1). Auch die Möglichkeit und Wahr- scheinlichkeit einer besseren Verwendung des Grundstücks in absehbarer Zeit ist ange- messen zu berücksichtigen (Art. 15 Abs. 2 EntG). Der Verkehrswert wird in der Regel nach der statistischen Methode oder Vergleichsme- thode festgelegt. Dabei wird auf die Kaufpreise für Grundstücke mit gleicher oder ähnli- cher Lage und Beschaffenheit abgestellt (Urteile des Bundesgerichts 1C_322/2017 vom

25. April 2018 E. 2.1; 1C_293/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.1; BGE 122 II 246 E. 4a; ZWR 2011 S. 162 E. 3.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 8. A. 2020 N. 2410). Freundschafts- und Liebhaber- sowie Spekulations- und Arrondierungspreise fallen in der Regel nicht in Betracht. Besonderen Umständen, die eine Erhöhung oder Verminderung des Durchschnittspreises bewirken, ist jedoch Rechnung zu tragen. Im Allgemeinen wird die statistische Methode als die verlässlichste betrachtet (Heinz Hess/Heinrich Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern

- 8 - 1986, N. 80 ff. zu Art. 19; ebenso ZWR 2011 S. 162 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 17 95 vom 20. Dezember 2017 E. 4.2; BGE 122 I 168 E. 3a; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A 6731/2014 vom 9. Januar 2017 E. 4.1.7). Die statistische Methode bedingt lediglich eine ähnliche Beschaffenheit der Vergleichsobjekte. Sie schreibt nicht vor, dass diese im selben Quartier oder auf demselben Gemeindegebiet liegen müssen, sofern sie sich hinsichtlich Lage, Umgebung und Ausnützungsmöglichkeit ähnlich sind (BGE 122 I 168 E. 3a). Nur wenn überhaupt keine Vergleichspreise vorhanden sind, dür- fen sich die Schätzungsbehörden auf die ausschliessliche Anwendung von Methoden beschränken, die auf blosse Hypothesen abstellen, die auf heute nicht mehr durchwegs geltenden Rentabilitätsüberlegungen beruhen und bei denen das Ergebnis selbst durch kleinere Erhöhungen oder Reduktionen der Ausgangswerte fast beliebig verändert wer- den kann (BGE 122 I 168 E. 3a; 115 Ib 408 E. 2c). 3.3 Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 15. April 2021 hat die Schätzungskom- mission die Höhe der Entschädigung für die definitiv enteigneten Flächen der Parzellen Nrn. xx1 und xx2 auf Fr. 5.--/m2 festgelegt. Zur Begründung führt die Schätzungskom- mission aus, dass es sich um landwirtschaftliche Grundstücke handle, welche nicht land- wirtschaftlich genutzt werden und dass die Verfahrensregeln gemäss kEntG eingehalten seien, insbesondere Art. 36 und 37 kEntG. Dem Entscheid hat der Bericht der Schät- zungskommission vom 15. April 2021 beigelegen (Beilage 6 der Beschwerdeführerin). Letzterem ist zu entnehmen, dass sich die Schätzungskommission am 30 März 2021 für die Verifizierung der Bodenpreise zusammengefunden habe. Weiter wird im Bericht aus- geführt, es seien vom Registerhalter der Gemeinde C _________ gehandelte, vergleich- bare Preise für Grundstücke in ähnlicher Lage bekannt gegeben worden. Zur Preisfest- setzung führt der Bericht unter Ziffer 4.1.2 aus, die definitiv enteigneten Parzellen befän- den sich in der Landwirtschaftszone 2. Priorität und im übrigen Gemeindegebiet. Die Kommission schätze den Preis auf Fr. 5.--/m2. 3.4 Im angefochtenen Entscheid bzw. im Bericht werden keine Vergleichspreise aufge- führt und es sind auch keine Vergleichspreise als Liste beigelegt worden. Mit ihrer Be- schwerdeantwort hat die Schätzungskommission eine Liste mit Parzellen in der Ge- meinde C _________ mit Angaben zur Nutzungszone und Gefahrenzone (Beleg 1), eine zweite Liste mit Kaufpreisen für Parzellen in der Gemeinde C _________ (Beleg 3) sowie eine E-Mail Nachricht des Registerhalters der Gemeinde D _________ mit Angaben zu Expropriationen und Privatverkäufen (Beleg 3) eingereicht. Die genannten Listen befin- den sich ebenfalls in den von der Schätzungskommission eingereichten Akten.

- 9 - 3.5 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch ein Mindestanspruch auf Be- gründung eines hoheitlichen Aktes (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 Abs. 3 VVRG): Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; Urteile des Kantonsgerichts A1 18 103 vom

23. November 2018 E. 4.1 und A1 15 215 vom 12. August 2016 E. 4.1). Die Begrün- dungsdichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfas- sung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). 3.6 Die Schätzungskommission hat die Höhe der Entschädigung festgelegt, ohne die massgeblichen Vergleichspreise im Entscheid oder einer Beilage hierzu zu erwähnen. Damit verletzt die Schätzungskommission den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Der Hinweis, es handle sich um landwirtschaftliche Grundstücke, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, und die Bemerkung, es seien Vergleichspreise eingeholt worden, genügt den Anforderungen an die Begründung des Entscheides nicht. Die Beschwerdeführerin vermag aufgrund dieser Ausführungen nicht zu erkennen, wes- halb die Schätzungskommission einen Preis von Fr. 5.--/m2 festgelegt hat und inwiefern der von ihr für die Parzelle Nr. xx2 bezahlte Kaufpreis von ca. Fr. 31.--/m2 berücksichtigt worden ist. 3.7 Die Gemeinde beruft sich auf die Preise für Grundstücke in ähnlicher Lage gemäss den erwähnten Listen (siehe oben E. 3.3). Die Beschwerdeführerin wiederum kritisiert diese als ungenügend. Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen: Aus der Preisliste der Registerhalterin von C _________ geht die Zonenzugehörigkeit der Parzellen nicht hervor und die Liste mit den Angaben zur Nutzungszone - vorwiegend Landwirtschaftszone 2. Priorität oder übriges Gemeindegebiet - enthält wiederum keine Preise. Die in den beiden Listen aufgeführten Parzellennummern stimmen nur teilweise überein. Die Preisliste enthält keinen Hinweis, ob alle aufgeführten Kaufpreise berück- sichtigt worden sind. Der Durschnitt aller Preise pro m2 ergibt ca. Fr. 16.--/m2, wobei bei vier Kaufverträgen der Quadratmeterpreis nicht bekannt ist und nur der Gesamtkaufpreis angegeben wird. Die Schätzungskommission macht geltend, sie habe Liebhaberpreise und Spekulationspreise nicht berücksichtigt, legt jedoch nicht dar, welche der aufgelis- teten Kaufpreise sie ausgeschlossen hat. Zudem ist nicht klar, ob die Schätzungskom- mission bei der Festsetzung der Entschädigung auch Vergleichspreise von in der Ge- meinde D _________ verkauften Grundstücken berücksichtigt hat: Gemäss dem Bericht vom 15. April 2021 hat die Kommission nur in der Gemeinde C _________ gehandelte

- 10 - Kaufpreise berücksichtigt. In ihrer Beschwerdeantwort wiederum spricht die Kommission von Preisen für Grundstücke in ähnlicher Lage in C _________ und D _________. Schliesslich enthält die Preisliste des Registerhalters von D _________ betreffend die Privatverkäufe keine Preisangaben. Die durchschnittliche Entschädigung für die in den letzten Jahren enteigneten landwirtschaftlichen Flächen beträgt gemäss dieser Liste Fr. 17.85/m2. 3.8 Es lässt sich nach dem Gesagten nicht rekonstruieren, wie die Schätzungskommis- sion die Höhe der von ihr festgelegten Entschädigung von Fr. 5.--/m2 ermittelt hat und ob im Schätzungsverfahren die relevanten Vergleichspreise berücksichtigt worden sind. Eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorliegenden Ver- fahren kommt nicht in Frage, da die für die Anwendung der statistischen Methode not- wendigen relevanten Vergleichspreise nach wie vor nicht bekannt sind (siehe oben E. 3.7). Insbesondere ist nicht geklärt, ob auch in der Gemeinde D _________ erzielte Preise berücksichtigt worden sind, was grundsätzlich nicht zu beanstanden wäre (siehe unten E. 3.9). Die Schätzungskommission hat deshalb erneut über die Höhe der Ent- schädigung für die enteignete Fläche zu befinden. 3.9 Die statistische Methode beziehungsweise die Vergleichbarkeit bedingt lediglich eine ähnliche Beschaffenheit der Vergleichsobjekte. Sie schreibt nicht vor, dass die Ver- gleichsobjekte im selben Quartier oder auf demselben Gemeindegebiet zu liegen haben, sofern sie sich hinsichtlich Lage, Umgebung und Ausnützungsmöglichkeit ähnlich sind (BGE 122 I 168 E. 3a; Urteile des Kantonsgerichts A1 19 44 vom 4. Juli 2019 E. 3.4; A1 15 236 vom 10. Juni 2016 E. 4.4 und A1 17 95 vom 20. Dezember 2017 E. 4.2). An die Voraussetzung der genügend vorhandenen Objekte darf sodann keine allzu hohe Anforderung gestellt werden. So erfordert die Vergleichbarkeit nicht, dass in Bezug auf Lage, Grösse, Erschliessungsgrad und Ausnützungsmöglichkeit praktische Identität be- steht. Unterschieden bei den Vergleichsgrundstücken kann durch Preiszuschläge oder - abzüge Rechnung getragen werden (BGE 122 I 168 E. 3a; 114 Ib 286 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1C_329/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2; 1C_266/2011 vom 20. Okto- ber 2011 E. 4.2 und 1P.520/2003 vom 9. März 2004 E. 7.3). Die Schätzungskommission ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 38 Abs. 1 kEntG). Es ist folglich Auf- gabe der Kommission, anlässlich der neuen Beurteilung des vorliegenden Falls zu er- mitteln, nötigenfalls mittels Nachforschungen im Grundbuchamt, ob eine genügende An- zahl geeigneter Vergleichsobjekte in der Gemeinde C _________ vorhanden ist, ober ob allenfalls - gemäss dem im vorliegenden Verfahren gestellten Beweismittelantrag -

- 11 - auch Objekte in der Nachbargemeinde D _________ und weiteren Gemeinden berück- sichtigt werden sollen.

4. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Grundsatzes der vollen Ent- schädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV sowie Art. 2 Abs. 1 KV und Art. 11 kEntG. Es sei eine Entschädigung von mindestens Fr. 31.--/m2 zuzusprechen, was dem für die Parzelle Nr. xx2 bezahlten Kaufpreis entspreche. Zudem sei Art. 19 lit. abis EntG zu berücksichti- gen. 4.1 Gemäss Art. 19 lit. abis EntG ist für Kulturland im Geltungsbereich des BGBB das Dreifache des ermittelten Höchstpreises gemäss Art. 66 Abs. 1 BGBB zu vergüten. Diese neue Bestimmung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und ist anlässlich der parlamentarischen Debatten über die Änderung des EntG im National- und Ständerat einlässlich diskutiert worden. Unter anderem wurde erörtert, dass die Änderung des EntG per Saldo keinerlei Auswirkungen auf das kantonale Recht habe und es den Kan- tonen freistehe, die Regelungen des Bundesrecht als annehmbar zu erklären (Votum SR Rieder, AB 2019 S. 1067 f.). Die Regelungen haben nur dort Wirkung, wo der Bund ent- eignet (Votum BR Sommaruga, AB 2019 S 1070; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 EntG). Weshalb es absehbar sein soll, dass sich der Kanton bei der Bemessung des Verkehrs- werts für Kulturland innert Kürze an die eidgenössische Gesetzgebung anpassen müsste, wie es die Beschwerdeführerin in der Replik ausführt, ist nicht ersichtlich. Das auf den vorliegenden Fall anwendbare kEntG sieht keine dreifache Entschädigungshöhe für Kulturland vor; der Verkehrswert bemisst sich nach den bereits erläuterten Grunds- ätzen (siehe oben E. 3.2). Die Schätzungskommission ist daher nicht verpflichtet, Art. 19 lit. abis EntG bei der Festlegung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen. Sie hat jedoch bei der Neubeurteilung des vorliegenden Falls zu klären, welches Gewicht sie dem von der Beschwerdeführerin für die Parzelle Nr. xx2 bezahlten Kaufpreis von Fr. 31.--/m2 im Rahmen der Anwendung der statistischen Methode beimessen will. Ebenso hat sie den Einwand des Staatsrats zu prüfen, dass die Lage der beiden Grund- stücke und die für landwirtschaftliche Grundstücke bezahlten Vergleichspreise von Fr. 3.--/m2 und Fr. 1.--/m2 für eine tiefere Entschädigung als Fr. 5.--/m2 sprechen würden.

5. Nach dem Gesagten wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Höhe der Entschädigung für die definitiv enteigneten Flächen gutgeheissen. Der Entscheid der Schätzungskommission vom 15. April 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Schätzungskommission zurückge- wiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung

- 12 - und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschä- digung massgebend. 5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre- ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 3 VVRG). Vorliegend wer- den deshalb keine Gerichtskosten erhoben. 5.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Ver- waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]). Letztere sind in An- wendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Die Parteient- schädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Par- tei festzusetzen. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung gel- tenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemes- senen Aufwandes wird die Entschädigung auf insgesamt Fr. 1 800.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festgelegt, welche von Kanton zu tragen ist (Art. 91 Abs. 2 VVRG).

- 13 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Schätzungskommission vom

15. April 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Schätzungskommission zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 800.-- zu Lasten des Kantons zugesprochen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schätzungskommission, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde C _________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 29. September 2021